Satzung der Lübecker Modellbahn Freunde e.V.
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet: „Lübecker Modellbahn Freunde e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Lübeck und seine Verwaltung in Dornbreite 29 a, 23556 Lübeck.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Baus und Betriebs von Eisenbahnmodellen, identisch der Förderung des Modellflugs.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Gemeinsame Bauaktivitäten.
- Zur Schaustellung von Modelleisenbahnen.
- Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Modellbahn- und Modellbaubereich.
- Erhaltung, Darstellung und Nachbildung von Eisenbahn-Anlagen und -Gegenständen des Eisenbahnbetriebes.
- Durchführung von Informations- und Seminarveranstaltungen.
- Unterhaltung einer Fachbibliothek.
- Pflege von Verbindungen mit anderen Vereinigungen, die die gleichen Ziele verfolgen.
§ 3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
- Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Erstattung von Aufwendungen für den Verein ist in der Aufwandsordnung geregelt.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in §3 Abs. I. gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4. Mitgliedschaft im Verein
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke aktiv oder materiell zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Weiteres wird in der Mitgliederordnung geregelt.
§ 5. Organe des Vereines
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6. Die Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied mit Begründung schriftlich bevollmächtigt werden sofern es nicht dem amtierenden Vorstand angehört. Die schriftliche Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Der Vorstand lädt schriftlich durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung ein. Auf ausdrücklichen Wunsch, und gegen Zahlung einer jährlichen Portopauschale von 5,- €, ist eine Einladung ersatzweise per Post möglich. Der Haushaltsplan und die Jahresabrechnung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Die Einladungsfrist beträgt mind. zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung.
- Bei E-Mail-Versand gilt die Versandliste des jeweiligen E-Mail-Programmes als Versandnachweis.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:
- Auf schriftliches Verlangen von mind. 1/4 der Vereinsmitglieder. Nach Kenntnis des Verlangens muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Durch den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten aktiven Mitglieder beschlussfähig.
- Der Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied.
- Beschlüsse und Wahlen werden offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung einmal wiederholt. Liegt dann immer noch Stimmengleichheit vor, gilt der Antrag als abgelehnt.
- Eine schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln kann nur auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.
- Bei Änderungen der Satzung und zu Beschlüssen zur Vereinsauflösung sind, abweichend von §6 VI. b), mind. 3/4 der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung einbringen. Die Anträge müssen dem Vorstand schriftlich (E-Mail, Post oder persönlich) spätestens 7 Tage vor der Ver-sammlung zugeleitet werden.
- Mitgliederversammlungen werden protokolliert und das Protokoll zeitnah schriftlich (E-Mail oder Post) an die Mitglieder verschickt. Die Beschlüsse und Protokolle der Mitglie-derversammlung sind von mindestens zwei amtierenden Vorstandsmitgliedern zu unter-zeichnen.
§ 7. Aufgaben der Mitgliederversammlungr
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Grundsätzlich ist sie für alle Aufgaben zuständig, sofern diese nicht dem Vorstand übertragen wurden.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl geschieht in der Rei-henfolge der Vorstandsgliederung (§8, III) beginnend mit dem Vorsitzenden.
- Der Mitgliederversammlung ist der Jahresbericht des Vorstands für das abgelaufene Vereinsjahr vorzutragen. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand für seine Tätigkeit (Jahresabrechnung) und stimmt über den Haushaltsplan ab.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören dürfen. Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt 2 Jahre. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabrechnung und berichten über das Ergebnis in der folgenden Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchhaltungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 8. Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.
- Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Schatzmeister (1. Stellvertreter)
- dem Schriftführer (2. Stellvertreter)
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Der Verein wird gegenüber der Bank, die das Vereinskonto führt, durch den Schatzmeister allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
- Übersteigt die Anzahl der aktiven Mitglieder 25 Personen, muss auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung der Vorstand durch Wahlen um 2 Beisitzer erweitert werden.
- Weiteres ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
§ 9. Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen anderen steuerbegünstigten Modelleisenbahnverein der es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Modellbaus zu verwenden hat. Diese Entscheidung soll treuhänderisch erfolgen und ist eine Aufgabe des letzten Vorstandes vor der Auflösung. Beschlüsse hierzu dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.
§ 10. Salvatorische Klausel
- Sollte ein Satzungsteil aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden so behalten alle anderen Satzungsteile Ihre Gültigkeit. Eine Änderung dieses ungültigen Teils obliegt dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zur Genehmigung oder Änderung.
§ 11. Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck in Kraft. Sie wird vor der Eintragung bereits angewendet.
Lübeck, d. 02.01.2020, der Vorstand.
eingetragen beim Amtsgericht Lübeck, Register-Nr. VR 4377 HL